Ein Schenkungsvertrag ist ein rechtlich bindendes Abkommen, in dem der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich einen Vermögenswert überträgt. Dieser Vermögenswert kann ein Gegenstand, eine Immobilie, Geld oder ein anderer Wert sein. Der Schenkungsvertrag findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein entscheidendes Merkmal des Schenkungsvertrags ist, dass er einseitig verpflichtend ist, das heißt, nur der Schenker erbringt eine Leistung, während der Beschenkte keine Gegenleistung erbringen muss.
Um einen Schenkungsvertrag wirksam abzuschließen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es gibt verschiedene Arten von Schenkungsverträgen, die sich nach der Art des Schenkungsgegenstands und den vereinbarten Bedingungen unterscheiden:
Eine einfache Schenkung ist die am häufigsten vorkommende Form der Schenkung. Hierbei wird der Schenkungsgegenstand unmittelbar und ohne Bedingungen an den Beschenkten übergeben. Diese Form der Schenkung ist meist formlos und erfolgt häufig bei alltäglichen Geschenken, wie z. B. Geburtstagsgeschenken oder kleinen Geldbeträgen.
Die Handschenkung ist eine besondere Form der einfachen Schenkung, bei der der Schenkungsgegenstand sofort übergeben wird. Für diese Schenkung ist keine schriftliche Vereinbarung notwendig, da der Vollzug durch die Übergabe selbst erfolgt. Die Handschenkung ist in § 516 BGB geregelt.
Ein Schenkungsversprechen ist ein rechtlich bindendes Versprechen, einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt zu schenken. Ein solches Versprechen muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein, wie es in § 518 BGB festgelegt ist. Das Schenkungsversprechen verpflichtet den Schenker zur späteren Erfüllung der Schenkung, die der Beschenkte einklagen kann.
Bei einer gemischten Schenkung wird der Schenkungsgegenstand teils unentgeltlich und teils entgeltlich übertragen. Diese Art der Schenkung kommt oft in Familien vor, wenn beispielsweise Immobilien unter Marktwert an Angehörige verkauft werden.
Eine Schenkung unter Auflage bedeutet, dass der Beschenkte bestimmte Bedingungen erfüllen muss, um die Schenkung zu erhalten oder zu behalten. Diese Bedingungen können vielfältig sein und sollten klar im Schenkungsvertrag definiert werden.
Schenkungen zwischen Ehegatten sind eine besondere Form der Schenkung, die steuerliche Begünstigungen erfahren. Hier gelten spezielle Freibeträge und Regelungen, die in der Erbschaft- und Schenkungssteuer (ErbStG) verankert sind.
Bei der Schenkung an Minderjährige gelten besondere rechtliche Vorschriften. Schenkungen an minderjährige Kinder können nur durch deren gesetzliche Vertreter angenommen werden. Wenn die Eltern sowohl als Schenker als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes agieren, kann ein Ergänzungspfleger notwendig sein.
Diese Form der Zuwendung wird als „Ausstattung“ bezeichnet und ist eine Sonderform der Schenkung, die Eltern ihren Kindern zukommen lassen, um sie bei der Gründung eines eigenen Haushalts oder bei der Eheschließung finanziell zu unterstützen.
Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers wirksam wird. Diese Art der Schenkung ähnelt einem Erbvertrag und unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen, wie sie in § 2301 BGB festgelegt sind.
Ein Schenkungsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn es um die Übertragung von größeren Vermögenswerten geht, die rechtlich abgesichert werden sollen. Dazu gehören insbesondere Immobilien, hohe Geldbeträge, Unternehmensanteile oder wertvolle Kunstgegenstände. Durch den Schenkungsvertrag werden die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig festgelegt, was potenzielle Streitigkeiten in der Zukunft verhindern kann.
Ein Schenkungsvertrag bietet zahlreiche Vorteile:
Ohne einen Schenkungsvertrag besteht das Risiko, dass die Schenkung rechtlich nicht ausreichend abgesichert ist, was zu späteren Streitigkeiten führen kann. Insbesondere bei Immobilien und hohen Geldbeträgen kann es zu Unklarheiten über die Rechtslage kommen, wenn die Schenkung nicht vertraglich festgehalten wurde. Auch besteht das Risiko, dass steuerliche Vorteile nicht optimal genutzt werden.
Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
Ja, eine Schenkung kann auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein, wenn sie sofort vollzogen wird, also in Form einer Handschenkung. Der Vollzug der Schenkung durch die Übergabe des Schenkungsgegenstandes heilt den Formmangel und macht die Schenkung rechtswirksam.
Ein Schenkungsvertrag sollte detailliert und präzise formuliert sein, um alle Eventualitäten abzudecken und rechtliche Klarheit zu schaffen.
Der Vertrag muss die vollständigen Namen und Adressen sowohl des Schenkers als auch des Beschenkten enthalten. Diese Angaben sind notwendig, um die Parteien eindeutig zu identifizieren und spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Der Schenkungsgegenstand muss im Vertrag genau beschrieben werden. Bei Immobilien sollte die genaue Bezeichnung der Immobilie einschließlich des Grundbuchblatts angegeben werden. Bei Geldbeträgen sollte die genaue Summe und ggf. das Konto, auf das der Betrag überwiesen wird, festgehalten werden.
Der Schenkungsvertrag muss das Schenkungsversprechen des Schenkers und die Annahmeerklärung des Beschenkten eindeutig dokumentieren. Beide Erklärungen sind notwendig, um den Vertrag rechtswirksam zu machen.
Falls die Schenkung an bestimmte Bedingungen oder Auflagen geknüpft ist, müssen diese im Vertrag detailliert beschrieben werden. Typische Auflagen können z. B. ein Nießbrauchrecht, ein Wohnrecht oder die Verpflichtung zur Pflege des Schenkers sein.
Der Vertrag sollte Regelungen enthalten, unter welchen Bedingungen der Schenker die Schenkung widerrufen oder zurückfordern kann. Diese Rechte können z. B. bei grobem Undank des Beschenkten oder bei Verarmung des Schenkers greifen.
Wenn die Schenkung auf das spätere Erbe angerechnet werden soll, muss dies im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden. Diese Regelung ist besonders wichtig, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Grundsätzlich kann jeder geschäftsfähige Erwachsene einen Schenkungsvertrag aufsetzen. Bei einfachen Schenkungen kann dies ohne rechtliche Beratung erfolgen. Bei komplexen Schenkungen, insbesondere bei Immobilien oder hohen Vermögenswerten, ist es jedoch ratsam, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen, um rechtliche Fehler zu vermeiden und den Vertrag rechtswirksam zu gestalten.
Für Schenkungen, die nicht sofort vollzogen werden (Schenkungsversprechen), ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei der Schenkung von Immobilien muss der Schenkungsvertrag ebenfalls notariell beurkundet werden. Handschenkungen und andere formlos mögliche Schenkungen bedürfen keiner besonderen Form, außer sie sind an Bedingungen geknüpft, die schriftlich festgehalten werden sollten.
Die Kosten für die Erstellung eines Schenkungsvertrags können variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab:
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen erhoben wird, sofern der Wert der Schenkung bestimmte Freibeträge überschreitet. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem sowie nach dem Wert der Schenkung. Die Schenkungssteuer ist im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Die Freibeträge für die Schenkungssteuer variieren je nach Verwandtschaftsgrad:
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden, was bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums weitere Schenkungen steuerfrei möglich sind, solange der Freibetrag nicht überschritten wird.
Eine Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Vollzug gemeldet werden, wenn der Wert der Schenkung den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, die Schenkung anzuzeigen. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Schenkungssteuer fällig wird und in welcher Höhe.
Ein Schenkungsvertrag kann unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden: