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Das Nießbrauchrecht ist ein spezielles Nutzungsrecht, gemäß §1303 BGB, das es einer Person – dem Nießbraucher – ermöglicht, die Nutzungen aus einer Sache, meist einer Immobilie, zu ziehen, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen, wodurch es rechtlich abgesichert ist.
Obwohl beides Rechte sind, die im Grundbuch eingetragen werden, unterscheiden sie sich deutlich:
Das BGB unterscheidet verschiedene Arten des Nießbrauchs:
Vorteile:
Nachteile:
Nehmen wir als Beispiel einen 60-jährigen Mann, dem ein lebenslanges Nießbrauchrecht an einer Immobilie eingeräumt wurde. Für vergleichbare Objekte würde eine monatliche Miete von 800 Euro fällig werden. Die potenzielle Jahresmiete übersteigt den Verkehrswert der Immobilie, dividiert durch 18,6, nicht.
Schritt 1: Jahreswert Ermittlung
Der Jahreswert entspricht den möglichen Mieteinnahmen der Immobilie für ein Jahr.
Monatliche Miete × 12 = 800 € × 12 = 9.600 € Monatliche Miete × 12 = 800 € × 12 = 9.600 €
In diesem Schritt wurde die monatliche Miete, die man für ein vergleichbares Objekt verlangen könnte, mit 12 multipliziert, um den Jahreswert der Nutzung der Immobilie zu ermitteln.
Schritt 2: Ermittlung des Vervielfältigers
Der Vervielfältiger wird anhand der Anlage zu § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG (Bewertungsgesetz) bestimmt. Er hängt vom Alter und dem Geschlecht des Nießbrauchsberechtigten ab. In unserem Beispiel für einen 60-jährigen Mann beträgt der Vervielfältiger 13,210.
Schritt 3: Nießbrauchwert Berechnung
Nun wird der Jahreswert der Nutzung der Immobilie mit dem Vervielfältiger multipliziert. Das Ergebnis ist der Kapitalwert des Nießbrauchs.
Berechnung der Jahreswertes
In diesem Fall beträgt der Kapitalwert des Nießbrauchs 126.816 Euro.
Er darf die Immobilie nutzen und die „Früchte“ ziehen, das bedeutet die Einkünfte, die durch die Sache erwirtschaftet werden. Das Recht zu verkaufen bleibt jedoch beim Eigentümer.
Der Nutznießer ist verpflichtet, das Grundstück zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Er muss die Sache auch versichern und trägt die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, allerdings ist er für Kosten, die über die normale Unterhaltung hinausgehen, nicht verantwortlich.
Der Nießbrauchberechtigte ist in der Regel für die Grundsteuerzahlung verantwortlich, da diese zu den öffentlichen Lasten zählt. Das beinhaltet auch weitere Kosten wie die Straßenreinigung und Müllgebühren. Größere Modernisierungen und Instandhaltungsmaßnahmen, die über die normale Instandhaltung hinausgehen, sind hingegen Sache des Eigentümers.
Der Nießbrauch bleibt beim Verkauf bestehen und geht auf den neuen Eigentümer über. Für den Käufer ist dies oft unattraktiv, da er die Immobilie weder nutzen noch daraus Erträge ziehen kann. Allerdings besteht die Möglichkeit, den Nießbrauch vor dem Verkauf aufzuheben, was durch eine Löschung im Grundbuch dokumentiert wird.
Es ist ein persönliches Recht und endet mit dem Tod des Nutznießers. Es kann weder vererbt noch veräußert werden. Die Beteiligten können allerdings vertraglich Regelungen treffen, die eine vorzeitige Beendigung ermöglichen.
Ja, das Nießbrauchrecht kann steuerliche Vorteile bringen. Wenn Eltern beispielsweise ihre Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und sich ein Nießbrauchrecht einräumen, wird der Kapitalwert des Nießbrauchrechts bei der Bewertung der Immobilie für die Schenkungssteuer abgezogen.
Die Schenkungssteuer ist fällig, sobald die Schenkung vollzogen und beim Finanzamt angezeigt ist. Interessant ist, dass der Wert des Nießbrauchrechts bei der Berechnung der Schenkungssteuer berücksichtigt wird: Dieser Wert wird vom Wert der Immobilie abgezogen, sodass die zu zahlende Steuer geringer ausfällt.
Ja, es gibt großzügige Freibeträge bei der Schenkungssteuer, die dazu führen, dass die Schenkung nicht selten steuerfrei ist. Diese Freibeträge können im Abstand von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Die Frist beginnt mit der Antragstellung der Eintragung der Schenkung ins Grundbuch.
Die Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein gängiger Weg, um Erbschaftssteuer zu umgehen. Doch es gibt Situationen, in denen Erbschaftssteuer anfällt, obwohl eine Schenkung mit Nießbrauch getätigt wurde. Ein Beispiel: Ein Erblasser überträgt die Immobilie an sein Kind, während die Ehefrau ein Nießbrauchrecht erhält. In diesem Fall muss für den materiellen Wert des Nießbrauchs Erbschaftssteuer gezahlt werden, und diese Steuerlast fällt der Ehefrau zu.
Ja, aber das Nießbrauchrecht bleibt beim Hausverkauf bestehen und kann den Verkaufsprozess erheblich erschweren. Ein potenzieller Käufer tritt in die Rechtslage des Verkäufers ein, inklusive der Belastung durch den Nießbrauch.
Ein Nießbrauchrecht kann die Möglichkeiten der Immobilienfinanzierung beeinträchtigen. Banken verlangen oft eine erstrangige Grundschuld im Grundbuch, um im Falle einer Zwangsversteigerung zuerst bedient zu werden. Bei einer bestehenden Nießbrauchbelastung könnten Banken auf den Rangrücktritt des Nießbrauchberechtigten bestehen.
Ein Nießbrauch kann zeitlich begrenzt, einvernehmlich gelöscht oder durch Rückforderung des Eigentümers bei vertragswidrigem Verhalten des Nießbrauchers beendet werden. Die Löschung muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.
Nein. Das Nießbrauchrecht endet in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten. Eine Übertragung der Ausübung auf andere Personen ist laut § 1059 BGB jedoch möglich.
Ja, etwa die Einräumung eines Wohnrechts oder der Verkauf der Immobilie gegen Leibrente. Diese Alternativen ermöglichen dem Eigentümer, weiterhin in der Immobilie zu wohnen, und bieten teils zusätzliche finanzielle Absicherung.