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Ein Nachlassgericht ist eine Abteilungen vom Amtsgericht und ist in Nachlasssachen tätig. Es regelt die Erbfolge und die Verwaltung von Testamenten gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Hauptaufgaben umfassen die Erteilung von Erbscheinen, die Eröffnung von Testamenten, die Annahme von Erbausschlagungen und die Sicherung des Nachlasses.
Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Bei Erbausschlagungen kann auch das Nachlassgericht am Wohnort des Erben zuständig sein.
Zum Nachlass gehören nicht Vorerbschaftsrechte, Renten- und Unterhaltsansprüche sowie Immobilien mit Nießbrauch- oder Wohnrecht.
Ja, das ist möglich. Wenn das Testament bei einem Notar hinterlegt oder ins Zentrale Testamentsregister eingetragen wurde, können Nachlassgerichte und Notare Auskunft darüber geben.
Nachlass bezieht sich auf das Vermögen, das die Erben erhalten, während der Begriff Erbe die rechtliche Stellung einer Person beschreibt, die Nachlassgegenstände erhält.
Die Kenntnis über das Erbe erfolgt meist durch Familienangehörige oder das Nachlassgericht. Dieses benachrichtigt die Erben über das Erbe und fordert zur Nachweisführung ihrer Erbenstellung auf.
Nach dem Todesfall eines Menschen informiert in der Regel das Standesamt das zuständige Nachlassgericht. Wenn ein Testament vorliegt, kann das Gericht auf dieser Grundlage die Erben identifizieren.
Der Wert des Nachlasses wird als Summe aller Verkehrswerte der geerbten Gegenstände, abzüglich Schulden und Belastungen, berechnet. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 150.000 Euro würden die Gebühren für einen Erbschein entsprechend höher als bei einem geringeren Wert liegen.
Für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte erhebt das Nachlassgericht gemäß Nr. 1401 JVKostG eine Gebühr von 15 Euro. Pflichtteilsberechtigte haben ein Recht auf Akteneinsicht.
Das Nachlassgericht ist auch zuständig für die Aufbewahrung und Registrierung von Testamenten. Die Hinterlegungsgebühr beträgt pauschal 75 Euro.
Für die Bearbeitung von Nachlassangelegenheiten benötigen Sie einen gültigen Ausweis, das Familienstammbuch, die Sterbeurkunde des Erblassers sowie das Testament oder den Erbvertrag im Original.
Bei fehlendem Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Das Nachlassgericht muss dann entscheiden, wer erbberechtigt ist.
Das Nachlassgericht kann einen Nachlassverwalter bestellen oder einen Nachlasspfleger bestimmen, wenn kein Erbe auffindbar ist oder der Aufenthaltsort unbekannt ist.
Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des ererbten Vermögens und der Steuerklasse des Erben. Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenswert.
Die Nachlassakte enthält Informationen zu beteiligten Personen, zum Nachlass sowie zu Verfahren wie dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
Erben haben das Recht, bei Banken und anderen Institutionen Auskunft über den Nachlass zu erhalten. Dazu ist oft die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
Das Amtsgericht befasst sich mit einer Vielzahl rechtlicher Angelegenheiten, während das Nachlassgericht speziell für die Erteilung von Erbscheinen und die Regelung von Nachlassangelegenheiten zuständig ist. Es tritt in Aktion, wenn jemand stirbt, und klärt, wer Erbe ist und wie der Nachlass verwaltet wird.
Das Nachlassgericht wird aktiv, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört oder anzunehmen ist, dass der Nachlass die Beerdigungskosten übersteigt.
Das Nachlassgericht informiert die Erben schriftlich über ihren möglichen Erbanspruch und weist darauf hin, dass die Erbschaft als angenommen gilt, falls sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen wird.
Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts kann beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt werden. Bei Nichtzulassung besteht die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.