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Online-Formular nach §19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Eine Wohnungsgeberbestätigung gemäß §19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) -umgangssprachlich auch Vermieterbescheinigung genannt- ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument in Deutschland, welches den Einzug einer oder mehrerer Personen in eine Wohnung bestätigt.
Falls der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer des Gebäudes oder der Wohnung ist, müssen zusätzlich auch dessen Name und Anschrift angegeben werden. Inhaltlich muss die Wohnungsgeberbestätigung folgende Angaben enthalten.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss bei der Anmeldung bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Sowohl der Einziehende als auch der Wohnungsgeber können ein Bußgeld erhalten, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Daher ist es wichtig, die Vorgaben des §19 BMG zu beachten und die Wohnungsgeberbestätigung korrekt und fristgerecht auszustellen und vorzulegen. Die Bestätigung muss spätestens zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde vorliegen.
Die Wohnungsgeberbestätigung dient dazu, Scheinanmeldungen zu verhindern. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Personen an einer Adresse angemeldet waren, obwohl sie dort tatsächlich nicht lebten. Dies wurde beispielsweise genutzt, um bestimmte Vorteile zu erlangen, wie die Wahl einer besseren Schule für Kinder oder für Kreditkartenbetrug. Durch die Einführung der Wohnungsgeberbestätigung werden solche Handlungen erschwert.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten und Pflichten zur Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung. Als Mieter können Sie die Bestätigung persönlich beim An- oder Ummelden Ihres Wohnsitzes im Einwohnermeldeamt in Papierform abgeben. Alternativ können Sie auch einen Dritten beauftragen und ihm eine Vollmacht für die Ummeldung inklusive der Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Vermieter können die Bestätigung auch direkt an das Meldeamt senden, entweder in Papierform oder elektronisch über einen Zugang, den ihnen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung bereitstellt.
Falls die Wohnungsgeberbestätigung beim Ummelden vergessen wird, besteht eine Frist von zwei Wochen ab dem Einzugsdatum, um sie nachträglich vorzulegen. Verstreicht diese Frist, können empfindliche Strafen verhängt werden.
Vermieter sind dazu verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Bei Verweigerung oder falscher Ausstellung der Bescheinigung können Bußgelder von bis zu 1000 Euro verhängt werden. Wenn ein Vermieter zum Schein bestätigt, dass ein Mieter in seine Wohnung eingezogen ist, kann die Geldbuße sogar bis zu 50.000 Euro betragen.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der Meldebescheinigung zu unterscheiden. Während die Wohnungsgeberbestätigung die Bestätigung des Vermieters über den Einzug in die Wohnung ist, dient die Meldebescheinigung als amtlicher Nachweis der Meldung an einer bestimmten Wohnadresse. Die Meldebescheinigung wird von den Meldebehörden ausgestellt und kann für verschiedene Zwecke, wie die Kfz-Zulassung oder Bankgeschäfte, benötigt werden.
Bei Untermietern kann der Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, der Wohnungseigentümer ist dazu nicht verpflichtet.
Auch beim Umzug in die eigene Immobilie ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. In diesem Fall kann die Bestätigung jedoch selbst ausgestellt werden, indem man die “Selbsterklärung bei Wohneigentum” in der Wohnungsgeberbestätigung ankreuzt.
Über den nachfolgenden Link können Sie die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und als PDF downloaden. Achten Sie bitte darauf, dass alle Angaben vollständig gemacht wurden und Sie das Dokument vor einer Abgabe an das Einwohnermeldeamt unterzeichnet haben.