Das Grundbuch ist in drei Hauptabteilungen gegliedert: Abteilung I (Eigentumsverhältnisse), Abteilung II (Belastungen und Beschränkungen) und Abteilung III (Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden).
In Abteilung I des Grundbuchs werden die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks festgehalten. Dazu gehören:
Abteilung II des Grundbuchs listet alle Belastungen und Beschränkungen des Grundstücks, mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in Abteilung III eingetragen werden. Zu den Eintragungen in Abteilung II gehören:
Abteilung III des Grundbuchs enthält alle Grundpfandrechte, die das Grundstück belasten. Dazu gehören:
Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs eingetragen, hat das Recht Vorrang, welches das frühere Eintragungsdatum hat. Rechte mit demselben Eintragungsdatum haben den gleichen Rang. Abweichende Rangbestimmungen setzen immer die Mitwirkung aller Betroffenen voraus. Dies bedeutet, dass im Falle eines Konflikts das Recht, das zuerst eingetragen wurde, Vorrang vor später eingetragenen Rechten hat.
Die Auflassungsvormerkung in Abteilung II sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. Sie verhindert, dass das Grundstück nach dem Verkauf an den Käufer nochmals an einen anderen Interessenten verkauft werden kann. Dies schützt den Käufer vor einem doppelten Verkauf und bietet rechtliche Sicherheit.
Wenn eine Immobilie in der Zwangsversteigerung ist, wird dies in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt. Der Eigentümer darf das Objekt nur mit Zustimmung des Gläubigers verkaufen, der die Zwangsversteigerung betreibt. Dies dient dazu, die Ansprüche der Gläubiger zu sichern und einen ordnungsgemäßen Ablauf des Versteigerungsverfahrens zu gewährleisten.
Wenn die Grundschuld nicht gelöscht wird, bleibt sie im Grundbuch eingetragen und kann zu einer unklaren Eigentumslage führen. Dies kann den Handlungsspielraum bei weiteren Finanzierungen einschränken, da die Grundschuld als Kreditsicherheit bestehen bleibt. Es ist ratsam, die Grundschuld nach vollständiger Tilgung des Kredits löschen zu lassen, um eine klare Eigentumslage zu gewährleisten und den Wert des Grundstücks zu erhöhen.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Grundschuld bestehen zu lassen, insbesondere wenn man plant, in naher Zukunft wieder einen Kredit aufzunehmen. Eine bestehende Grundschuld kann dann erneut als Sicherheit verwendet werden, ohne dass erneut Notar– und Grundbuchkosten anfallen. Dennoch sollte man sich von der Bank eine Löschungsbewilligung ausstellen lassen, um flexibel zu bleiben.
Der Anspruch auf Löschung einer Grundschuld verjährt innerhalb von 10 Jahren nach Tilgung aller gesicherten Forderungen. Danach kann die Grundschuld im Grundbuch verbleiben, obwohl sie keinen praktischen Wert mehr hat. Es ist daher wichtig, rechtzeitig eine Löschung zu beantragen, um Klarheit im Grundbuch zu schaffen.
Belastungen im Grundbuch, wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden, können durch eine Löschungsbewilligung des Gläubigers gelöscht werden. Diese Bewilligung bestätigt, dass die Forderung beglichen ist und die Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden kann. Der Eigentümer muss diese Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt einreichen, um die Eintragung zu entfernen.
Die Eintragung einer Grundschuld als Grundpfandrecht für einen Baukredit verursacht Notar- und Grundbuchkosten für den Kreditnehmer. Eine Veräußerung der Immobilie ist grundsätzlich bei bestehenden Grundschulden nicht möglich, da die Grundschuld in der Regel vor dem Verkauf gelöscht oder vom Käufer übernommen werden muss. Dies kann den Verkauf der Immobilie erschweren und den Handlungsspielraum des Eigentümers einschränken.
Wenn die Grundschuld nicht gelöscht wird, bleibt sie im Grundbuch eingetragen und kann zu einer unklaren Eigentumslage führen. Dies kann den Handlungsspielraum des Eigentümers bei weiteren Finanzierungen einschränken, da die Grundschuld als Kreditsicherheit bestehen bleibt. Es ist daher ratsam, die Grundschuld nach vollständiger Tilgung des Kredits löschen zu lassen, um eine klare und eindeutige Eigentumslage zu gewährleisten.