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Die Auflassung ist entscheidend für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und dient der Absicherung des Käufers, bevor die eigentliche Auflassung im Grundbuch erfolgt. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie weiterveräußert oder belastet und schützt somit die Rechte des Käufers. Anders gesagt, die Auflassung trennt das schuldrechtliche Geschäft des Kaufvertrags von der eigentlichen Eigentumsübertragung. Ohne Auflassung und entsprechende Grundbucheintragung bleibt der Verkäufer rechtlich Eigentümer der Immobilie.
Während die Auflassungsvormerkung eine vorläufige Sicherung im Grundbuch ist, stellt die Auflassung die endgültige Eigentumsübertragung dar. Die Vormerkung wird direkt nach Unterzeichnung des Kaufvertrags eingetragen, die Auflassung hingegen erst nach Erfüllung aller Vertragsbedingungen, wie der Kaufpreiszahlung.
Die Kosten der Auflassungsvormerkung richten sich nach dem Wert der Immobilie und betragen in der Regel etwa 0,5% des Kaufpreises. Sie sind Teil der Kaufnebenkosten und werden vom Käufer getragen.
Nachdem der Kaufpreis gezahlt ist, übermittelt der Notar die Auflassung an das Grundbuchamt. Die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer erfolgt üblicherweise 6 bis 8 Wochen später.
Die Notarkosten für die Beurkundung der Auflassung hängen vom Kaufpreis ab und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet. Bei einem Immobilienwert von 200.000 Euro würde die Gebühr beispielsweise 217,50 Euro betragen.
Für Käufer, die eine Immobilie mittels Finanzierung erwerben, dient die Auflassungsvormerkung als Sicherheit für das Darlehen. Sie gewährleistet, dass das Eigentum an der Immobilie nicht gefährdet wird.