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Die Erbengemeinschaft

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist ein rechtliches Konstrukt, das im deutschen Erbrecht (§ 2032 BGB) verankert ist. Sie entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich als Erben eines Verstorbenen bestimmt sind. Dies kann durch gesetzliche Erbfolge oder durch testamentarische Bestimmungen geschehen. Die Erbengemeinschaft dient der vorübergehenden Verwaltung des Nachlasses, bis eine endgültige Aufteilung stattfindet. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die sogenannten Miterben, halten den Nachlass dabei gemeinschaftlich und müssen über dessen Verwaltung und Verwertung einstimmig entscheiden. 

GUT ZU WISSEN: Nach dem Erbfall müssen die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Dies erfordert einen Erbschein oder ein notarielles Testament und eine Antragstellung beim Grundbuchamt. Der Erbschein dient als offizielles Dokument zur Nachweisung der Erbfolge und der Erbquoten. Er ist vor allem bei Banken und anderen Institutionen notwendig, um als Erbe agieren zu können.

Nachlass ermitteln

Zur Ermittlung des Nachlasses gehört die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Abfrage der aktuellen Kontostände bei den Banken. Auch Schulden gehören ins Nachlassverzeichnis.

Wer darf bei einer Erbengemeinschaft handeln?

In einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben gemeinschaftlich handeln, solange der Nachlass nicht geteilt ist. Die Miterben sind gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses und müssen über die Verwaltung und Verwertung einstimmig entscheiden. Einzelne Entscheidungen können jedoch durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wenn es sich um Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt.

Ist eine Vollmacht für den Verkauf der Immobilie durch einen Makler notwendig?

Zwar kann jeder Miterbe die Vermarktung anstoßen, aber für verbindliche Entscheidungen benötigt man die Zustimmung der gesamten Erbengemeinschaft. Insbesondere bei der Beauftragung eines Maklers ist eine Vollmacht unerlässlich.

Vorteile eines Immobilienmaklers bei Erbengemeinschaften

Ein erfahrener Makler führt als erstes eine Immobilienbewertung durch und kann die Immobilie in der Regel zu einem höheren Preis verkaufen und den gesamten Prozess für die Erbengemeinschaft deutlich vereinfachen und bei Meinungsverschiedenheiten objektiv schlichten. Er reduziert dadurch Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft und sorgt dafür, dass kein Miterbe benachteiligt wird. Die Beauftragung eines Maklers beschleunigt zudem auch den gesamten Verkaufsprozess.

Vollmacht für den Immobilienverkauf

  • Erlaubnis zum Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie.
  • Genehmigung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes.
  • Befugnis, Kauf- oder Mietinteressenten zu suchen.
  • Berechtigung zur Erstellung eines Exposés und zur Schaltung von Inseraten.

Wie wird die Maklerprovision in einer Erbengemeinschaft aufgeteilt?

Die Kosten der Immobilienvermarktung werden anteilig von allen Miterben getragen. Der bevollmächtigte Makler muss im Sinne der gesamten Erbengemeinschaft agieren und alle Miterben regelmäßig über den Fortschritt informieren.

Was ist eine Erbquote und wie wird sie berechnet? 

Die Erbquote ist der Anteil eines Miterben am Gesamterbe und wird als Bruchteil oder in Prozent ausgedrückt. Zum Beispiel entspricht eine Erbquote von 1/2 einem Anteil von 50 Prozent am Gesamterbe. Die Verteilung der Erbquoten hängt von der Erbkonstellation ab, die durch das Gesetz oder ein Testament festgelegt wird. In einer typischen Konstellation erbt beispielsweise der überlebende Ehepartner 50 Prozent, während die restlichen 50 Prozent unter den Kindern aufgeteilt werden. Die genaue Verteilung richtet sich nach der Anzahl der Kinder und kann beispielsweise bei zwei Kindern je 25 Prozent betragen.

Hat eine Erbengemeinschaft eine eigene Steuernummer?

Eine Erbengemeinschaft als solche ist keine rechtsfähige Person und erhält daher keine eigene Steuernummer. Allerdings, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft Einkünfte erzielt werden, wie zum Beispiel aus der Vermietung einer Immobilie, muss die Erbengemeinschaft eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dafür wird eine separate Steuernummer vergeben, die sich auf die Einkünfte des Nachlasses bezieht.

Welche Auskunftsansprüche bestehen unter Miterben in einer Erbengemeinschaft? 

In Erbengemeinschaften gibt es keine allgemeine Auskunftspflicht untereinander, außer in speziellen Fällen. Wenn ein Miterbe vor oder nach dem Erbfall besondere Rollen innehatte, wie die Verwaltung des Vermögens, entsteht eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Dies basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und soll Fairness innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten. Zum Beispiel ist ein Miterbe, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen lebte, verpflichtet, über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen Auskunft zu geben. Dies dient der Transparenz und soll Ungleichgewichte in der Informationsverteilung verhindern.

Was tun, wenn ein Erbe nicht unterschreibt?

Wenn ein Miterbe die Zusammenarbeit in der Erbengemeinschaft verweigert und dadurch die Auseinandersetzung des Nachlasses blockiert, gibt es mehrere Handlungsoptionen. Zunächst sollten die Erben versuchen, eine Einigung zu erzielen, eventuell unter Zuhilfenahme einer Mediation. Falls dies scheitert, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein störrischer Erbe kann vor Gericht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung des Nachlasses verklagt werden. Ein Nachlasspfleger kommt normalerweise nicht zum Einsatz, da dessen Aufgabenbereich sich auf unübersichtliche Nachlasssituationen beschränkt, nicht aber auf zerstrittene Erbengemeinschaften.

Was tun, wenn ein Miterbe blockiert?

Bei einer Blockade durch einen Miterben, insbesondere bei der Weigerung, einer Auseinandersetzung des Nachlasses zuzustimmen, kann eine Teilungsklage die Lösung sein. Eine Teilungsklage, auch Erbteilungsklage genannt, ist ein gerichtliches Verfahren, das darauf abzielt, den Nachlass aufzuteilen und somit die Erbengemeinschaft zu beenden. Hierbei wird ein Gericht eine Aufteilung des Nachlasses veranlassen, was unter Umständen die Veräußerung von Nachlassgegenständen einschließen kann.

Was passiert, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht einigen kann?

Wenn sich die Erben einer Erbengemeinschaft nicht einigen können, zum Beispiel beim Verkauf einer Immobilie, kann dies zu einer Blockade führen. Die Erbengemeinschaft bleibt in solchen Fällen bestehen, bis eine Einigung erzielt wird. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten, wie die Einleitung einer Teilungsklage.

Vermeiden Sie Streit untereinander

Um Streitigkeiten um den Nachlass zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bereits zu Lebzeiten in einem Testament oder Erbvertrag festzulegen, wie das Erbe verteilt werden soll. Dies schafft Klarheit und kann potenzielle Konflikte zwischen den Erben minimieren.

  • Alleinerben bestimmen und Vermächtnisse anordnen Mit einem Testament kann eine Erbengemeinschaft vermieden werden, indem zum Beispiel ein Alleinerbe bestimmt wird. Eine häufige Variante ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder zunächst von der Erbfolge ausschließen.
  • Erbauseinandersetzung ausschließen Im Testament kann auch eine Ausschlussklausel für die Erbauseinandersetzung für einen bestimmten Zeitraum eingefügt werden. Dies ist sinnvoll, um beispielsweise eine Immobilie, eine Sammlung oder ein Unternehmen im Nachlass zu bewahren. Ein solches Auseinandersetzungsverbot ist jedoch zeitlich begrenzt und kann höchstens 30 Jahre gelten.
  • Teilungsversteigerung als letztes Mittel Wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses, insbesondere von Immobilien, erzielt werden kann, kann ein Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Hierbei wird die Immobilie öffentlich versteigert und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt.
 

Vermittlungsversuche und Konfliktlösungen

In manchen Fällen kann die Einschaltung eines Mediators oder eines neutralen Dritten hilfreich sein, um zwischen den Miterben zu vermitteln und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dies kann helfen, langwierige und kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

  • Notar als Vermittler Ein Notar kann als neutraler Vermittler agieren, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Miterben zu finden. Dies kann besonders bei komplexen Erbangelegenheiten nützlich sein.

 

Was passiert, wenn niemand das Erbe annimmt?

Wenn kein Erbe das Erbe annimmt, fällt dieses an den Staat. Dieser übernimmt dann auch die Beerdigungskosten, kann jedoch unter bestimmten Umständen diese Kosten von den nächsten Angehörigen einfordern.

Dürfen Miterben eigenständig Nachlassforderungen durchsetzen?

Ja, jeder Miterbe kann unabhängig von den anderen Miterben Nachlassforderungen durchsetzen. Dies umfasst das Eintreiben offener Rechnungen und, wenn nötig, die Einleitung gerichtlicher Schritte. Wichtig ist jedoch, dass sich die Miterben untereinander abstimmen, um Doppelarbeit und Konflikte zu vermeiden. Darüber hinaus kann der Nachlassschuldner seine Schuld nur durch Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich befreien. Hierbei ist Koordination innerhalb der Erbengemeinschaft von großer Bedeutung, um effizient und konfliktfrei zu agieren.

Wie lange kann eine Erbengemeinschaft bestehen bleiben?

Eine Erbengemeinschaft besteht so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt ist. Es gibt kein gesetzliches Maximum für die Dauer einer Erbengemeinschaft. Die Auflösung erfolgt entweder durch eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses oder durch eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Teilungsklage.

Kann man seinen Anteil an einer Erbengemeinschaft verschenken?

Ja, ein Erbteil kann verschenkt werden. Dies erfordert allerdings eine notarielle Beurkundung. Der Erbteil kann auch nur als Bruchteil an einen Dritten übertragen werden. Hierbei sind die steuerlichen Konsequenzen einer solchen Schenkung zu berücksichtigen.

Wer zahlt die Erbschaftssteuer bei einer Erbengemeinschaft?

Obwohl die Erbengemeinschaft selbst nicht steuerpflichtig ist, sind die einzelnen Miterben steuerpflichtig für ihren jeweiligen Anteil am Erbe. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des geerbten Vermögens sowie vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Jeder Miterbe ist verpflichtet, seine individuelle Steuer zu berechnen und zu entrichten.

Können Miterben eine Vergütung für die Verwaltung beanspruchen? 

Grundsätzlich haben Miterben keinen Anspruch auf Vergütung für die Verwaltung des Nachlasses. In Fällen, in denen ein Miterbe aufgrund besonderer Qualifikationen aufwändige Verwaltungsaufgaben übernimmt, kann jedoch eine Vergütung angebracht sein. Eine schriftliche Vergütungsvereinbarung wird in solchen Fällen empfohlen. Sie sollte den Umfang der Tätigkeit, die Art der Vergütung (idealerweise als Pauschalbetrag) und eventuelle Bedingungen klar festlegen, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie wird ein Haus innerhalb einer Erbengemeinschaft gehandhabt?

Ein innerhalb einer Erbengemeinschaft geerbtes Haus wird gemeinsam von den Miterben verwaltet. Ein Verkauf des Hauses oder eine sonstige Verwertung kann nur mit Zustimmung aller Miterben erfolgen. Alternativ kann ein Miterbe die anderen Miterben auszahlen und so Alleineigentümer des Hauses werden.

Kann man in einer Erbengemeinschaft auch seinen Anteil verkaufen?

Ja, jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann seinen Erbteil verkaufen. Dies gilt sowohl für den Alleinerben als auch für den Miterben in einer Erbengemeinschaft. Der Verkauf eines Erbteils erfordert jedoch in der Regel eine rechtliche Prüfung und ggf. eine notarielle Beurkundung.

Kann eine Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen?

Ja, eine Erbengemeinschaft kann ein Haus verkaufen, jedoch nur, wenn alle Miterben zustimmen. Kein Miterbe kann eigenständig über den Verkauf entscheiden. Bei einem Verkauf müssen die Interessen aller Miterben berücksichtigt und ein angemessener Verkaufspreis erzielt werden.

Wer hat in der Erbengemeinschaft das Sagen?

In einer Erbengemeinschaft haben alle Miterben gemeinsam das Sagen. Entscheidungen müssen grundsätzlich einstimmig getroffen werden, außer es handelt sich um Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können.

Wer trägt die Kosten für einen Erbschein?

Die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins tragen diejenigen, die den Antrag stellen. Bei einem gemeinsamen Antrag der Erbengemeinschaft teilen sich alle Miterben die Kosten.

Ist es möglich, die Erbengemeinschaft auszuschlagen?

Ja, die Erbschaft und damit die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft kann ausgeschlagen werden. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert seine Erbenstellung, hat aber unter Umständen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Erbteil, Erbquote und deren Übertragung

  • Was ist ein Erbteil und wie wird er berechnet? Der Erbteil repräsentiert den Anteil eines Miterben am Gesamtnachlass und wird durch die Erbquote bestimmt, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder testamentarischen Bestimmungen ergibt.
  • Kann ein Erbteil übertragen werden? Ja, ein Erbteil kann veräußert oder verpfändet werden, wodurch ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass an Dritte verkaufen oder als Sicherheit verwenden kann.
 

Wie ist die Erbfolge in einer Erbengemeinschaft?

In einer Erbengemeinschaft gilt das Prinzip der Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass wird als Ganzes und ungeteilt auf die Miterben übertragen und bildet ein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Miterbe hat einen Anteil am gesamten Nachlass, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen.

Erbt der Ehepartner grundsätzlich erstmal alles? 

Nein, es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Ehepartner automatisch alles erbt. In der Realität kann das Erbe an eine Erbengemeinschaft gehen, besonders wenn Kinder oder andere Erben existieren. Dies gilt insbesondere bei Immobilienerbschaften, wo oft mehrere Erben beteiligt sind. Das Ehegattenerbrecht wird durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament bestimmt, was bedeutet, dass der Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe wird.

Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der das Vermögen allen Miterben gemeinsam gehört. Sie ist nicht rechtsfähig, und kein Nachlassgegenstand gehört einem Miterben alleine.

Was unterscheidet eine Gesamthandsgemeinschaft von einer Bruchteilsgemeinschaft?

In einer Gesamthandsgemeinschaft gehört das gesamte Vermögen allen Miterben gemeinsam, und kein Miterbe kann eigenständig über Nachlassgegenstände verfügen. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Miterbe einen ideellen Anteil an jedem Nachlassgegenstand, wodurch eine eigenständige Verfügung möglich ist.

Erbschaftsansprüche und -strategien

  • Wie vermeidet man Erbstreitigkeiten? Klare Regelungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag können helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die genaue Festlegung der Erbfolge und der Vermögensverteilung kann Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft reduzieren.
  • Verwaltung des Nachlasses und Haftung Die Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft erfordert die Zustimmung aller Miterben. Miterben haften zunächst nur mit dem Nachlass, und verschiedene Rechtsinstrumente helfen, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Im Falle einer Überschuldung kann Nachlassinsolvenz beantragt werden.
 

Auflösung einer Erbengemeinschaft

  • Wie und wann endet eine Erbengemeinschaft? Eine Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung, also der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben oder wenn sich alle Erbteile in einer Person vereinigen.
  • Welche Strategien gibt es, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen? Zur Auflösung einer Erbengemeinschaft gehören der Verkauf des Erbteils, Abschichtung, persönliche Teilauseinandersetzung oder, falls keine Einigung möglich ist, eine Teilungsklage oder Teilungsversteigerung.
 

Wer ist Eigentümer einer Immobilie in der Erbengemeinschaft?

In einer Immobilienerbschaft sind alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen Eigentümer. Das Konzept des Gesamthandseigentums bedeutet, dass die Immobilie der Gemeinschaft gehört, und kein Miterbe kann ohne Zustimmung der anderen über sie verfügen.

Verkauf einer Immobilie durch die Erbengemeinschaft

Der Verkauf einer geerbten Immobilie erfordert die Zustimmung aller Miterben. Falls ein Miterbe die Immobilie übernehmen möchte, muss er die anderen Miterben auszahlen. Eine einvernehmliche Lösung ist hierbei stets anzustreben, um Konflikte zu vermeiden und einen fairen Wertausgleich zu gewährleisten.

Wie kann ich eine Erbengemeinschften vermeiden?

Die Bildung einer Erbengemeinschaft kann durch ein Testament vermieden werden, in dem einzelne Personen als Alleinerben eingesetzt werden. Dies verhindert insbesondere bei größeren Erbschaften, wie Immobilien, die Entstehung einer Erbengemeinschaft.

Verwaltung und Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft

Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinsam durch alle Miterben. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist das Endziel und erfolgt durch die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben.

Haftung der Miterben

In der Erbengemeinschaft haften die Miterben grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Haftung ist auf den Nachlass beschränkt, solange dieser ungeteilt ist.

Müssen Schenkungen und Pflegeleistungen berücksichtigt werden?

Ja, Schenkungen zu Lebzeiten und Pflegeleistungen sind bei der Verteilung des Erbes zu berücksichtigen und können zu Anpassungen der Erbquoten führen.

Nachlassverwaltung und Nachlassverteilung

Die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses umfassen die Verwaltung aller Nachlassgegenstände bis zur endgültigen Aufteilung sowie die endgültige Verteilung des Nachlasses nach Klärung aller Verbindlichkeiten.

Müssen Nachlassschulden bezahlt werden?

Ja, zunächst müssen alle Schulden aus dem Nachlass bezahlt werden, eventuell durch Verkauf von Nachlassgegenständen.

Teilbare und unteilbare Gegenstände verteilen bzw. verkaufen

Teilbare Gegenstände sollen unter den Miterben aufgeteilt, unteilbare Gegenstände verkauft oder zwangsversteigert werden. Der Erlös wird dann unter den Erben aufgeteilt.

Erbschaftssteuer

Bei der Erbschaft kann es zur Erbschaftssteuerpflicht kommen, insbesondere wenn die Freibeträge überschritten sind. Wichtig ist hierbei, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht besteuert wird; stattdessen trifft die Steuerpflicht jeden einzelnen Miterben für seinen Anteil. Dabei werden die individuelle Steuerklasse und die persönlichen Freibeträge des Miterben berücksichtigt. Vom steuerpflichtigen Nachlass können unmittelbare Erbfallkosten, wie Bestattungskosten, Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins oder die Kosten für einen geänderten Grundbuch-Eintrag, abgezogen werden.