Wer bezahlt die Maklerprovision seit dem Bestellerprinzip bei Vermietung?
Bestellerprinzip bei der Vermietung – seit 1.6.2015
Nachdem die Bundesregierung das Bestellerprinzip zum 1. Juni 2015 eingeführt hat, bezahlt der Besteller des Immobilienmaklers, in der Regel der Vermieter, die Maklerprovision. Das Gesetz kommt bei den Mietern gut an, da sie eine Wohnung ohne zusätzliche Gebühren anmieten können. Allerdings gibt es auch einen Haken: Seit Einführung der neuen Regelung ist das Angebot an Mietwohnungen rückläufig. Es wird immer schwieriger, überhaupt eine Wohnung zu finden.
Welche Auswirkungen hat das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip wurde zum 1. Juni 2015 in Deutschland eingeführt und besagt, dass derjenige die Maklerprovision zahlen muss, der den Makler beauftragt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Mietverträgen in der Regel der Vermieter die Provision übernimmt, da dieser meist den Makler mit der Suche nach einem Mieter beauftragt.
Positive Effekte des Bestellerprinzips
Entlastung der Mieter
Vor Einführung des Bestellerprinzips mussten oft die Mieter die Maklerprovision zahlen, obwohl sie den Makler nicht beauftragt hatten. Durch das neue Gesetz werden Mieter finanziell entlastet, da sie keine zusätzlichen Gebühren mehr für die Anmietung einer Wohnung zahlen müssen.
Mehr Transparenz
Das Bestellerprinzip schafft mehr Transparenz im Mietmarkt, da klar ist, wer für die Dienstleistungen des Maklers zahlt. Dies führt zu faireren Bedingungen und verhindert versteckte Kosten.
Negative Effekte und Umgehungsversuche
Hohe Abstandszahlungen
Um die Maklerkosten indirekt auf die Mieter abzuwälzen, verlangen manche Vermieter inzwischen hohe Abstandszahlungen für Einrichtungsgegenstände wie Einbauküchen oder Möbel. Diese Zahlungen sind oft überhöht und dienen dazu, die Maklerprovision zu kompensieren. Obwohl das Gesetz solche Umgehungsmöglichkeiten verbietet, sind sie in der Praxis schwer zu kontrollieren und durchzusetzen.
Rückgang des Mietwohnungsangebots
Seit Einführung des Bestellerprinzips ist das Angebot an Mietwohnungen rückläufig. Viele Vermieter vermeiden es, Makler einzuschalten, um die Kosten zu sparen, und bevorzugen es, Nachmieter über persönliche Netzwerke oder Empfehlungen zu finden. Dies führt dazu, dass weniger Mietwohnungen auf dem offenen Markt verfügbar sind.
Verkauf statt Vermietung
Angesichts hoher Verkaufspreise und der Mietpreisbremse entscheiden sich immer mehr Eigentümer, ihre Immobilien zu verkaufen, anstatt sie zu vermieten. Die Mietpreisbremse begrenzt die Möglichkeit, Mieten zu erhöhen, was für Vermieter weniger attraktiv ist, während der Verkauf von Immobilien hohe Gewinne verspricht.
Langfristige Auswirkungen
Die langfristigen Auswirkungen des Bestellerprinzips sind komplex und vielschichtig. Während Mieter von geringeren Anfangskosten profitieren, könnte der insgesamt rückläufige Mietwohnungsmarkt zu einem intensiveren Wettbewerb um verfügbare Wohnungen führen, was die Mieten langfristig erhöhen könnte. Zudem könnte die Praxis der Abstandszahlungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Unsicherheiten führen.
Maklerprovision: Wer zahlt bei Verkauf bzw. Kauf in 2024?
Geteilte Maklerprovision – seit wann gilt das neue Gesetz?
Die Neuregelung bzw. Teilung der Maklerprovision gilt seit dem 23.12.2020. Im Mai 2020 wurde der Gesetzesentwurf vom Bundestag angenommen, am 23.6.2020 das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Bis zum Inkrafttreten galt eine Übergangszeit von sechs Monaten, innerhalb derer sich die Betroffenen auf die Neuregelung einstellen konnten.
Wer hat die Maklerprovision laut neuem Gesetz zu zahlen?
Es sind drei Varianten von Provisionsvereinbarungen möglich:
Doppelprovision:
- Der Makler schließt einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision (§ 656c BGB). Diese Variante dürfte der Regelfall sein. Dann sind Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich: Verkäufer und Käufer tragen also jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- oder Hauskauf.
Abwälzung:
- Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachgang holt er sich jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder (§ 656d BGB). Bei dieser sogenannten Abwälzung vertritt der Makler nur den Verkäufer. Der Käufer verpflichtet sich jedoch später im Kaufvertrag, einen Teil der Maklerprovision zu übernehmen. In diesem Fall muss der Anteil des Verkäufers mindestens so hoch sein, wie der des Käufers: Der Verkäufer muss also mindestens 50 Prozent der Maklergebühren übernehmen, er kann jedoch auch mehr tragen.
Innenprovision:
Nur eine Partei übernimmt die volle Provision des Maklers, denn auch seit dem 23.12.2020 gibt es keinen „Zwang“ zur Doppelprovision. Zwei Varianten sind hierbei möglich:
- Makler und Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, der Verkäufer zahlt also gänzlich die Courtage von z. B. sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.
- Auch eine reine Außenprovision ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert bzw. an der Hand hat.