Antwort: Eine Betriebskostenabrechnung wird jährlich erstellt und umfasst die Betriebs- und Nebenkosten einer Immobilie. Diese umfassen alle laufenden Kosten, die dem Mieter zuzutragen sind, wie Heizung, Wasser und ähnliches. Die Abrechnung teilt dem Mieter mit, ob eine Nachzahlung fällig ist oder ob er eine Gutschrift erhält.
Eine korrekte Betriebskostenabrechnung muss den Abrechnungszeitraum, eine Liste der Gesamtkosten, den Anteil des Mieters an diesen Kosten, eine Erklärung zum Verteilerschlüssel und den Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen des Mieters enthalten.
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Mieter zuzurechnen sind. Nebenkosten umfassen alle Kosten, die dem Vermieter in Zusammenhang mit der Immobilie entstehen, darunter auch Reparaturen und Verwaltung. Nur Betriebskosten können gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter übertragen werden.
Häufige Fehler in der Betriebskostenabrechnung umfassen einen falschen Abrechnungszeitraum, verspätete Abrechnung, die Aufnahme nicht umlagefähiger Kosten, mangelnde Nachvollziehbarkeit, falsche Verteilerschlüssel, und andere. Mieter sollten darauf achten, dass die Abrechnung korrekt und nachvollziehbar ist und nur umlagefähige Kosten enthält.
Nicht umlegbar sind Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Leerstandskosten und im Mietvertrag nicht detailliert aufgeführte sonstige Nebenkosten.
Vermieter müssen die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Versäumt der Vermieter diese Frist, muss der Mieter eine mögliche Nachzahlung nicht mehr leisten, es sei denn, es ergibt sich ein Guthaben für den Mieter.
Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung genau prüfen und sie mit der Betriebskostenverordnung abgleichen. Bei Unstimmigkeiten können sie Widerspruch einlegen. Mieter haben das Recht, die zugrundeliegenden Belege einzusehen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen.
Im Mietvertrag kann geregelt werden, dass nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe umgelegt werden können. Der Maximalbetrag für Nebenkostennachzahlungen darf sechs bis acht Prozent der Jahreskaltmiete (ohne Nebenkosten) nicht übersteigen.
Umlagefähige Betriebskosten sind unter anderem Kosten für Wasserversorgung, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Heizkosten und Warmwasserkosten, Grundsteuer, Aufzugskosten und andere. Diese Kosten müssen in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sein, um auf den Mieter umlegbar zu sein.
Eine Beratung beim Mieterverein kann Mieter bei der Überprüfung ihrer Betriebskostenabrechnung unterstützen. Die Kosten für eine solche Beratung hängen von der jeweiligen Beratungsstelle ab und können variieren.
Im gewerblichen Bereich darf der Vermieter mehr Kosten auf den Mieter umlegen als im Wohnbereich. So können im Gewerbebereich zum Beispiel die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung sowie Verwaltungskosten umgelegt werden, sofern diese im Mietvertrag als umlagefähig gekennzeichnet sind.
Mieter haben das Recht und sollten ihre Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen. Sie können Belege einsehen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu verifizieren. Bei Unklarheiten oder Fehlern ist es empfehlenswert, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Umlagefähige Betriebskosten in einer Wohnung umfassen typischerweise Heizung, Müllentsorgung, Wasserversorgung, Beleuchtung, Gartenpflege, Grundsteuer, Straßenreinigung und ähnliche Posten. Kosten für Reparaturen und Verwaltung sind nicht umlagefähig.