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Die Höhe einer Nebenkostennachzahlung ist an die tatsächlich entstandenen Kosten gekoppelt. Im Mietvertrag kann eine Regelung bestehen, die besagt, dass nur Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 100 Euro pro Auftrag und einer Gesamtsumme von sechs bis acht Prozent der Jahreskaltmiete auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Bei der Aufteilung der Heizkosten sollte beachtet werden, dass die Berechnung nach Quadratmetern maximal 50 Prozent (minimal 30 Prozent) der Gesamtheizkosten umfassen darf, während die Verbrauchskosten 50 bis 70 Prozent betragen können.
Die Nebenkosten für kleinere Haushalte sollten im Jahresdurchschnitt zwischen 1.000 und 2.700 Euro liegen, während größere Haushalte mit bis zu 5.000 Euro rechnen müssen. Wenn Ihre Nebenkosten diese Durchschnittswerte überschreiten, kann es sinnvoll sein, die Abrechnung durch einen Fachanwalt überprüfen zu lassen.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Nebenkosten zu hoch ist, gehen Sie wie folgt vor:
Staatliche Hilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn Ihre Heizkosten-Nachzahlung Ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Erwerbstätige sollten sich an das Jobcenter wenden, während das Sozialamt für nicht erwerbstätige Personen zuständig ist.
In Mehrfamilienhäusern ist der Verteilerschlüssel entscheidend, da er bestimmt, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Wohneinheiten verteilt werden. Überprüfen Sie, ob der in Ihrer Abrechnung verwendete Verteilerschlüssel korrekt ist und mit den Bestimmungen Ihres Mietvertrags übereinstimmt.
Mieter haben das Recht, die Wirtschaftlichkeit der Nebenkosten zu hinterfragen. Sollten Sie feststellen, dass bestimmte Posten ungewöhnlich hoch sind, können Sie Ihren Vermieter darauf ansprechen und gegebenenfalls eine Anpassung verlangen.
Die Nebenkostenabrechnung darf nur die tatsächlichen Betriebskosten enthalten. Dazu zählen etwa Kosten für Wasser, Heizung, Hausreinigung und Müllabfuhr. Kosten, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind oder nicht den Betriebskosten zuzuordnen sind, wie Reparaturen oder Verwaltungskosten, dürfen nicht umgelegt werden.
Der Deutsche Mieterbund warnt, dass Mieterinnen und Mieter aufgrund der Energiepreiskrise mit hohen Nachzahlungen rechnen müssen. Insbesondere bei der Jahresrechnung 2023 könnten diese Nachzahlungen, bedingt durch gestiegene Energiepreise und nicht angepasste Abschläge, erheblich sein.
Wenn eine Nebenkostenabrechnung deutlich von den Durchschnittskosten abweicht oder ungewöhnlich hohe Positionen enthält, sollten Mieter stutzig werden. Ein Vergleich mit den Betriebskosten pro Quadratmeter kann hier Aufschluss geben. Laut Deutschem Mieterbund lagen die durchschnittlichen Betriebskosten im Jahr 2022 bei etwa 2,28 Euro pro Quadratmeter.
Typische Fehler bei den Nebenkosten sind beispielsweise:
Mieter haben das Recht, Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung zu fordern. Bei Auffälligkeiten sollten sie schriftlich Widerspruch einlegen und eine detaillierte Begründung für die Ablehnung bestimmter Posten liefern.
Mieter, die eine hohe Nachzahlung nicht sofort begleichen können, sollten das Gespräch mit dem Vermieter suchen und möglicherweise Ratenzahlungen vereinbaren. Eine Nichtbezahlung kann zur Kündigung führen. Der Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt“ kann helfen, später eventuelle Rückforderungen geltend zu machen.
Die Energiekrise hat zu einem Anstieg der Heiz- und Warmwasserkosten geführt. Staatliche Maßnahmen wie die Gaspreisbremse könnten die Belastung für die Mieter teilweise gemildert haben, jedoch ist mit höheren Kosten zu rechnen, insbesondere wenn Vermieter langfristige Energieverträge zu höheren Preisen abgeschlossen haben.
Zu den umlegbaren Betriebskosten zählen unter anderem Heiz- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung, Kosten für den Hausmeisterdienst, Gartenpflege und Beleuchtung. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Reparaturkosten oder Bankgebühren.
Bestimmte Nebenkosten, wie etwa für handwerkliche Dienstleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Es lohnt sich, dies in der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Vermieter sind verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zu übermitteln. Verpasst der Vermieter diese Frist, darf er keine Nachzahlung mehr verlangen.