IMMER GUT BERATEN:
Die Untermiete ist eine besondere Form der Wohnraumnutzung, bei der ein Mieter (Hauptmieter) einen Teil oder die gesamte Mietwohnung an dritte Personen (Untermieter) weitervermietet. Dieses Modell bietet vielfältige Vorteile, beispielsweise wenn der Hauptmieter vorübergehend ins Ausland geht oder die Wohnung aufgrund veränderter Lebensumstände, wie dem Auszug von Mitbewohnern oder Familienmitgliedern, nicht mehr vollständig benötigt. Die Untermiete ermöglicht es, die laufenden Mietkosten zu teilen und gleichzeitig den Mietvertrag aufrechtzuerhalten.
Allerdings sind dabei wichtige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Eine Untervermietung ohne die Zustimmung des Vermieters ist in der Regel nicht gestattet und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Daher ist es essenziell, sich umfassend über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Untermiete zu informieren und die notwendigen Schritte korrekt zu befolgen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen, rechtlichen Bestimmungen und praktischen Tipps zur Untervermietung Ihrer Wohnung.
Ohne die Erlaubnis des Vermieters dürfen Sie Ihre Mietwohnung nicht an Dritte weitervermieten (§ 540 BGB). Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können (§ 553 Abs. 1 BGB). Typische Fälle, in denen eine Untervermietung erlaubt werden muss, sind:
Es ist wichtig, die Zustimmung Ihres Vermieters einzuholen. In einem Schreiben solltest du konkret darlegen, warum du einen Teil der Wohnung untervermieten möchtest und für welchen Zeitraum. Allgemeine Aussagen wie „aus wirtschaftlichen Gründen“ reichen nicht aus (LG Berlin, 22.06.2023, Az. 64 S 280/22). Außerdem musst du Angaben zur Person des Untermieters machen, einschließlich Name, aktuelle Wohnanschrift und berufliche Tätigkeit. Informationen zur Einkommenssituation des Untermieters sind nicht erforderlich, da das finanzielle Risiko bei dir als Hauptmieter liegt. Achte darauf, dass alle relevanten Details im Untermietvertrag festgehalten werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Das Gesetz erlaubt grundsätzlich nur die Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 Abs. 1 BGB). Es genügt, wenn Sie ein Zimmer gelegentlich nutzen oder Möbel dort lagern (BGH, 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13). Der Lebensmittelpunkt muss nicht zwingend die untervermietete Wohnung sein (BGH, 23.11.2005, Az. VIII ZR 4/05). Wenn Sie die gesamte Wohnung untervermieten möchten, kann Ihr Vermieter dies verweigern. Bei Einzimmerwohnungen besteht unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Zustimmung, wenn persönliche Gegenstände zurückgelassen werden oder Sie den Schlüssel behalten (BGH, 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22). Es ist ratsam, vorab eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen, um klare Bedingungen zu schaffen.
Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung nur in bestimmten Fällen verweigern:
GUT ZU WISSEN: Lehnt der Vermieter die Untervermietung ohne hinreichenden Grund ab, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 540 Abs. 1 BGB). Zudem können Sie Schadensersatz verlangen, beispielsweise in Höhe der entgangenen Untermiete. Der BGH entschied in einem Fall, dass der Vermieter 7.475 Euro nebst Zinsen an den Mieter zahlen musste, weil er die Erlaubnis zur Untervermietung zu Unrecht verweigert hatte (BGH, 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13).
Bei jeder Untervermietung sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Mündliche Absprachen sind unsicher und können zu Missverständnissen führen. Ein Untermietvertrag sollte folgende Punkte enthalten:
Als Hauptmieter haften Sie für Schäden, die durch den Untermieter entstehen. Solche Kosten können Sie vom Untermieter zurückfordern, weshalb es ratsam ist, eine Kaution zu verlangen. Fehlen konkrete Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen oder Nebenkosten, muss der Untermieter diese nicht bezahlen. Nutzen Sie unsere Vertragsmuster für einen rechtssicheren Untermietvertrag, um alle wesentlichen Punkte abzudecken und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
Selbst mit einer Erlaubnis zur Untervermietung dürfen Sie Ihre Wohnung nicht ohne Weiteres als Ferienwohnung an Touristen vermieten oder über Plattformen wie Airbnb anbieten (BGH, 08.01.2014, Az. VIII ZR 210/13). Viele Städte haben strikte Regelungen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum, um den lokalen Mietmarkt zu schützen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Verfügbarkeit von langfristigem Wohnraum zu sichern und den Mietmarkt vor übermäßigen Preissteigerungen zu bewahren. Weitere Informationen zu den spezifischen Regelungen in Ihrer Stadt finden Sie in unserem Ratgeber zur Untervermietung über Airbnb.