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Der Grundsteuermessbetrag ist ein wichtiger Faktor zur Berechnung der Grundsteuer für Immobilien. Ab 2025 wird er basierend auf dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl ermittelt. Dieser Betrag wird dann mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu bestimmen.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Grundsteuermesszahl von 0,34 ‰ für die meisten Grundstücksarten. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum wird eine reduzierte Messzahl von 0,31 ‰ angewendet. Diese wird mit dem Grundsteuerwert multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln.
Der Grundsteuermessbetrag variiert je nach Grundstücksart und Gemeinde. Er wird durch die Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der zugehörigen Steuermesszahl ermittelt. Der Hebesatz, der von Gemeinden festgelegt wird, kann zwischen 0 und 1.050 % liegen, was die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer beeinflusst.
Nehmen wir an, der Grundsteuermessbetrag einer Immobilie beträgt 100 Euro und der Hebesatz der Gemeinde ist 350 Prozent. Die Berechnung der Grundsteuer würde dann 100 Euro x 3,50 (Hebesatz) ergeben, also 350 Euro pro Jahr.
Der Grundsteuermessbetrag ist nicht gleich der Grundsteuer. Er ist ein Teil der Berechnungsformel für die Grundsteuer und wird durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl ermittelt. Die tatsächliche Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde.
In der Regel wird die Grundsteuer vierteljährlich an das Finanzamt gezahlt, mit Fälligkeitsterminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Grundstückseigentümer sind zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Auf Basis dieser Daten setzt die Finanzverwaltung den Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag fest, der dann die Grundlage für die neue Grundsteuer ab 2025 bildet.
Die Steuermesszahlen variieren zwischen den alten und neuen Bundesländern. In Westdeutschland bewegen sich diese zwischen 0,26 Prozent und 0,6 Prozent des Einheitswerts, während sie im Osten zwischen 0,5 und 1 Prozent des Einheitswerts liegen.
Angenommen, der Grundsteuerwert eines Einfamilienhauses beträgt 200.000 Euro und die Steuermesszahl ist 0,31 ‰. Dann wäre der Steuermessbetrag 200.000 Euro x 0,31 ‰ = 62 Euro.
Der Grundsteuermessbetrag ist die Basis für die Berechnung der Grundsteuer und wird auf Grundlage des Grundsteuerwerts und der Steuermesszahl ermittelt.
Er wird berechnet, indem der Einheitswert eines Grundstücks mit der entsprechenden Grundsteuermesszahl multipliziert wird.
Grundstückseigentümer erhalten in der Regel einmal jährlich einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt.