Das Baulastenverzeichnis enthält Eintragungen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers, die die Nutzung oder Bebauung des belasteten Grundstücks regeln. Es wird von den lokalen Baubehörden geführt und ist in den meisten deutschen Bundesländern, außer Bayern, etabliert.
Baulasten umfassen eine Vielzahl von Verpflichtungen, wie Abstandsflächen-, Anbau-, Erschließungs- und Stellplatzbaulasten. Jede Baulast hat spezifische Anforderungen und Bedingungen, die der Grundstückseigentümer erfüllen muss.
Die lokalen Bauaufsichtsbehörden sind für das Führen des Baulastenverzeichnisses verantwortlich. Eine Baulast wird eingetragen, wenn ein Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung beantragt und die Baubehörde eine Baulast als notwendig erachtet. Der Eigentümer muss einen Antrag und eine Einverständniserklärung vorlegen.
Das Baulastenverzeichnis kann formlos beim zuständigen Bauamt beantragt werden. Einsicht ist nur Personen mit berechtigtem Interesse, wie Grundstückseigentümern oder Kaufinteressenten, gestattet. Oft wird eine Vollmacht des Grundstückseigentümers benötigt.
Die Kosten variieren je nach Gemeinde und der Anzahl der vermerkten Baulasten, liegen jedoch meist zwischen 20 und 150 Euro. Mündliche Auskünfte sind oft günstiger oder kostenlos.
Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks ist die Einsicht in das Baulastenverzeichnis unerlässlich, da Baulasten den Wert und die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinflussen können. Eingetragene Baulasten gehen auf den Rechtsnachfolger über, daher sollten Kaufinteressenten vorab das Verzeichnis einsehen.
Das Baulastenverzeichnis enthält ausschließlich öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers, während das Grundbuch private Vereinbarungen und Eigentumsverhältnisse dokumentiert. In Bayern, wo kein Baulastenverzeichnis existiert, werden Baulasten als Grundpfandrechte ins Grundbuch eingetragen.