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Grundsätzlich gilt, dass Haustiere, die nicht zu den sogenannten Kleintieren zählen, im Mietvertrag erwähnt oder beim Vermieter angemeldet werden sollten. Dies bezieht sich vor allem auf Hunde und Katzen. Ein generelles Verbot für Haustiere darf der Vermieter nicht aussprechen. Insbesondere wenn er bereits anderen Mietern die Erlaubnis für ein Haustier erteilt hat, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe für sein Verbot aufführen.
In Eigentumswohnungen können spezifische Regelungen zur Haustierhaltung bestehen, die durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt werden. Diese können strenger sein als die Regelungen für Mietwohnungen.
Ein Vermieter kann die Haustierhaltung -mit Ausnahme von Kleintieren- untersagen, wenn von dem Tier eine Gefahr ausgeht, es zu erheblichen Belästigungen kommt oder wenn die Wohnung dadurch übermäßig abgenutzt oder beschädigt wird.
Ja, für die Haltung von Hunden und Katzen benötigen Sie in der Regel die Zustimmung Ihres Vermieters. Diese kann allerdings nicht grundlos verweigert werden.
Ja, manche Gerichte behandeln kleine Hunderassen wie Yorkshire Terrier aufgrund ihrer Größe und ihres Verhaltens eher als Kleintiere.
Wenn Ihr Haustier den Hausfrieden stört, etwa durch lautes Bellen oder aggressive Verhaltensweisen, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen.
Als Mieter sind Sie grundsätzlich für Schäden verantwortlich, die Ihr Haustier in der Wohnung oder im Gebäude verursacht. Dies kann von Kratzspuren auf dem Parkett bis zu größeren Beschädigungen reichen. Daher ist es ratsam, eine entsprechende Haustier-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die solche Schäden abdeckt.
In der Regel ja. Auch wenn bereits ein Haustier erlaubt wurde, ist es ratsam, den Vermieter über weitere Haustiere zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Insbesondere Hunde können durch Bellen zu Lärmbelästigungen führen. Es ist wichtig, dass Mieter geeignete Maßnahmen ergreifen, um solchen Belästigungen vorzubeugen. Dies kann durch entsprechendes Training oder die Sicherstellung sein, dass das Tier nicht über längere Zeit allein zu Hause ist.
Der Vermieter hat das Recht, im Einzelfall über die Haltung von Haustieren zu entscheiden. Er darf diese Erlaubnis jedoch nicht willkürlich verweigern und muss bei einer Ablehnung stichhaltige Gründe anführen. Er ist aber verpflichtet, die Tierhaltung zu erlauben, wenn es sich um Kleintiere handelt oder wenn er bereits anderen Mietern die Erlaubnis für ein Haustier erteilt hat. Hier greift der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Haustierhalter müssen auch die Rechte und das Wohlergehen ihrer Nachbarn berücksichtigen. Dies beinhaltet, dass Haustiere keine übermäßige Lärmbelästigung verursachen und frei laufende Tiere, wie Katzen, nicht in fremde Wohnungen oder Gärten eindringen.
Assistenztiere wie Blindenhunde oder Therapietiere genießen besonderen Schutz. Ihre Haltung kann in der Regel nicht vom Vermieter untersagt werden, da sie für die Lebensführung der betreffenden Person essenziell sind.