Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat der Gesetzgeber umfassende Neuerungen beschlossen, die nahezu alle Steuerpflichtigen betreffen – von Immobilieneigentümern über Unternehmer bis hin zu Privatpersonen. Das Jahressteuergesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz. Es enthält rund 130 Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Ziel ist es, EU-Vorgaben umzusetzen, steuerliche Regelungen zu vereinfachen und Anpassungen an aktuelle Rechtsprechungen vorzunehmen. Neben technischen Korrekturen bringt das JStG auch spürbare Erleichterungen, etwa für Vermieter, Unternehmer und Familien.
Die Gebäudeabschreibung (AfA) wird durch das JStG 2024 an die Neuerungen des Wachstumschancengesetzes angepasst. Konkret betrifft dies die Regelung des § 7 Abs. 5a EStG. Damit wird nach Ablauf von Sonderabschreibungszeiträumen, beispielsweise für den Mietwohnungsneubau, die Abschreibung auf Basis des Restwerts möglich. Voraussetzung ist, dass die Immobilie bereits zuvor degressiv abgeschrieben wurde.
Beispiel: Ein Vermieter, der 2023 eine Wohnung unter den Bedingungen des § 7b EStG errichtet hat, kann den Restwert auch nach Ablauf der Sonderabschreibung degressiv abschreiben.
Eine wichtige Änderung betrifft die Nachweismöglichkeit eines niedrigeren Grundsteuerwerts. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eigentümer im Einzelfall einen niedrigeren gemeinen Wert ansetzen können, etwa durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis. Das JStG 2024 regelt dies nun gesetzlich in § 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG).
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke steuerlich begünstigt. Organisationen, die vergünstigten Wohnraum dauerhaft zur Verfügung stellen, erhalten Steuervorteile nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 Abgabenordnung (AO). Ziel ist es, den Bau und die Bereitstellung von sozialem Wohnraum zu fördern.
Mit dem JStG 2024 wird die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen deutlich erweitert. Die zulässige Bruttoleistung steigt auf 30 Kilowatt Peak (kW peak) pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit. Dies gilt auch für Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten, jedoch ohne Wohnnutzung.
Vorteil: Diese Änderung schafft Anreize für mehr Nachhaltigkeit und reduziert steuerliche Hürden für Hausbesitzer und Unternehmer.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Anträge zur Erstattung des Bausteuerabzugsbetrags ausschließlich elektronisch gestellt werden. Diese Neuerung ergibt sich aus § 48c Einkommensteuergesetz (EStG) und zielt darauf ab, Verwaltungsprozesse zu modernisieren und die Bearbeitung zu beschleunigen. Die bisherige Möglichkeit, solche Anträge in Papierform einzureichen, entfällt weitgehend.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird erweitert. Ab dem 1. Januar 2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland nutzen. Zudem werden Umsätze bis zu 25.000 Euro im Vorjahr und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr steuerfrei gestellt.
Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag steigt von bisher 4.000 Euro auf 4.800 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der Anteil der absetzbaren Kosten auf 80 Prozent.
Ja, Bonuszahlungen von Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei.