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Das Geldwäschegesetz (GwG) trat in Deutschland erstmals 1993 in Kraft und hat die Prävention sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als primäres Ziel. Das Gesetz wurde im Laufe der Jahre kontinuierlich aktualisiert und erweitert, um den sich stetig verändernden Bedrohungen entgegenzuwirken.

Was versteht man unter Verpflichteten?

Das GwG definiert eine breite Kategorie von Akteuren, die als „Verpflichtete“ bezeichnet werden. Dazu gehören:

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Finanzunternehmen
  • Immobilienmakler
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Güterhändler
 

Die besondere Rolle des Immobilienmarktes in der Geldwäsche

Aufgrund des hohen Risikos für Geldwäscheaktivitäten hat der Immobilienmarkt eine besondere Rolle im Geldwäschegesetz. Immobilienmakler sind somit ebenfalls Verpflichtete und müssen eine Reihe von Sorgfaltspflichten beachten. Makler müssen eine Risikoanalyse ihrer Geschäftsprozesse und der vermittelten Transaktionen durchführen.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG umfassen unter anderem:

  • Identifizierung des Vertragspartners
  • Feststellung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
  • Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung
  • Überwachung der Geschäftsbeziehung
  • Makler müssen Kunden mittels amtlichen Lichtbildausweises identifizieren.
  • Bei juristischen Personen sind ein Handelsregisterauszug oder eine Gesellschafterliste erforderlich.
  • Dokumentation und Aufbewahrung der erfassten Daten für fünf Jahre ist Pflicht.
  • Der Makler muss prüfen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.
 

Identifizierungsanforderungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Gemäß § 11 Abs. 4 GwG müssen bestimmte Daten für die Identifizierung festgestellt werden:

Bei natürlichen Personen sind dies:

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit und Anschrift
 

Bei juristischen Personen sind es:

  • Firma, Name oder Bezeichnung
  • Rechtsform
  • Registernummer
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
 

Zudem müssen die erfassten Daten und Dokumente für fünf Jahre aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden (§ 8 Abs. 4 GwG).

Ausnahmen und Nachweispflicht

  • Transaktionen über ein Notaranderkonto sind ausgenommen.
  • Zahlungen unter 10.000 Euro sind ebenfalls ausgenommen.
  • Ein Nachweis für jede Zahlung ist erforderlich.
 

Wann gilt ein Immobiliengeschäft als verdächtig im Rahmen des Geldwäschegesetzes?

Ein Hauptindikator ist ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft. Das zeigt sich beispielsweise, wenn ein Kunde bereit ist, deutlich mehr als den marktüblichen Preis für eine Immobilie zu zahlen.

Wie steht es um Barzahlungen bei Immobiliengeschäften?

Barzahlungen, insbesondere hohe Summen als Vorschuss oder Teil des Kaufpreises, gelten als verdächtig.

Was bedeutet eine Unterbeurkundung?

Wenn der Kunde einen niedrigeren Kaufpreis im Notarvertrag dokumentiert sehen möchte, als tatsächlich vereinbart, und den Differenzbetrag bar und „unter der Hand“ zahlen will, spricht man von Unterbeurkundung.

Sind Kapital- oder Finanzierungsnachweise immer notwendig?

Ein fehlender Nachweis oder der Wunsch des Kunden, keinen solchen Nachweis zu erbringen, ist auffällig. Zudem ist Vorsicht geboten, wenn der Nachweis von einer Bank aus einem als Steuerparadies bekannten Land stammt.

Was, wenn der Kunde nicht der tatsächliche Käufer ist?

Agieren Kunden offensichtlich nur als Strohmann für einen unbekannten Dritten, kann dies als verdächtig eingestuft werden.

Warum ist die Identitätsprüfung so wichtig?

Ein Kunde, der seine Identität verschleiern will oder ohne triftigen Grund keinen Ausweis oder Pass vorlegen möchte, weckt Verdacht. Insbesondere wenn er auf Anonymität besteht.

Wie können die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kunden Rückschlüsse zulassen?

Ein Geschäft, das nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden übereinstimmt – beispielsweise ein Kaufpreis, der nicht mit dem angegebenen Einkommen oder Beruf vereinbar ist – gilt als auffällig.

Was ist bei Kaufinteressenten ohne festen Wohnsitz in Deutschland zu beachten?

Möchte ein Kunde eine typische Eigennutzerimmobilie in Deutschland erwerben, ohne einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik zu haben, sollte man wachsam sein.

Wie meldet man einen Verdachtsfall im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz?

  • An welche Institution sollte ein Verdacht gemeldet werden?
  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ist für solche Meldungen zuständig.
  • Wie erfolgt eine Verdachtsmeldung?
  • Die Meldung sollte grundsätzlich elektronisch über das FIU-Portal „goAML“ erfolgen. Dort kann der Makler alle relevanten Informationen zum Sachverhalt und der betreffenden Transaktion angeben.
  • Was passiert nach der Meldung eines verdächtigen Sachverhalts?
  • Makler, die einen Verdachtsfall melden, sind in der Regel von der Verantwortung befreit. Diese Regelung wird nur aufgehoben, wenn nachgewiesen wird, dass der Makler die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstattet hat
 

Wie funktioniert die Anmeldepflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen?

Makler müssen sich elektronisch auf goaml.fiu.bund.de registrieren. Dieses Portal gehört zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wo auch Geldwäscheverdachtsfälle gemeldet werden können. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Registrierungspflicht verbindlich. Während der Registrierung müssen Makler Daten zu sich selbst und zu den für Geldwäsche verantwortlichen Personen in ihrem Unternehmen angeben.

Schwellenwerte und „Know Your Customer“-Prinzip (KYC)

Das GwG beinhaltet spezielle Schwellenwerte, ab denen eine Transaktion geprüft werden muss. Bei Güterhändlern liegt dieser Wert bei 10.000 Euro. Für den Handel mit Edelmetallen gilt ein Schwellenwert von 2.000 Euro. Bei Banken und anderen Finanzinstituten beginnt die Prüfpflicht bei einem Wert von 15.000 Euro.

Welche internen Sicherungsmaßnahmen kann eine Geldwäsche bei Immobilien vorbeugen?

Verpflichtete müssen auch eine Reihe von internen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Hierzu zählen die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter, regelmäßige Schulungen, die Ernennung eines Geldwäschebeauftragten und die Implementierung eines Whistle-Blowing-Systems.

Was hat sich ab dem 1. April 2023 in Bezug auf Bargeldzahlungen geändert?

Gemäß § 16a GwG dürfen ab dem 1. April 2023 Immobilientransaktionen nicht mehr bar bezahlt werden. Dies schließt auch den Tausch von inländischen Immobilien ein und gilt für Bargeld, Kryptowerte sowie Edelmetalle wie Gold und Platin.

Meldepflicht und Strafen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Verdachtsfälle müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 1 Million Euro, und in bestimmten Fällen sogar bis zu 5 Millionen Euro oder 10% des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

 

 

FAQ:

Nein, der Kauf oder Tausch von Immobilien kann ab dem 1. April 2023 nicht mehr bar abgewickelt werden. Vertragsparteien müssen dem Notar durch Vorlage eines (elektronischen) Kontoauszugs nachweisen, dass die Zahlung unbar erfolgt ist. Der Notar ist dann verpflichtet, die Angaben zu überprüfen und bei Verstößen die FIU zu informieren.

Das Geldwäschegesetz verbietet nicht, Bargeld zu Hause zu haben, solange die Summe nicht über 10.000 Euro beträgt.

Das Barzahlungsverbot wurde als politischer Kompromiss eingeführt und fand breite Zustimmung, auch von Berufsverbänden der Notare. Einige Kritikpunkte, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung von Zahlungen nach dem Eigentumsumschreibung, wurden im Gesetzgebungsverfahren teilweise berücksichtigt. Allerdings bleiben Fragen zur Sinnhaftigkeit und zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu anderen Vermögensgütern offen.

Ja, es gibt Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Angemessenheit des Verbots. Diese Fragen sind bisher gerichtlich nicht geklärt.

Eine neue EU-Verordnung zur Geldwäschebekämpfung ist in Planung und sieht eine allgemeine Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro vor. Mitgliedstaaten können jedoch niedrigere Grenzen festlegen.