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Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein wesentlicher Aspekt des Immobilien– und Grundstücksrechts. Sie ermöglicht die Vereinbarung bestimmter Nutzungsrechte an einem Grundstück zugunsten einer anderen Person. Häufig begegnen wir dieser in der Praxis als Wegerecht, Leitungsrecht oder Wohnungsrecht, die auf einem spezifischen Grundstück lasten.
Die Kenntnis über bestehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ist für Eigentümer und potentielle Käufer von Immobilien und Grundstücken von großer Bedeutung, da sie den Wert und die Nutzbarkeit der Immobilie beeinflussen können. Vor einem Kauf sollte daher stets das Grundbuch eingesehen werden, um sich über mögliche Belastungen zu informieren.
Ein Wohnungsrecht beinhaltet das Recht, einen Teil eines Gebäudes als Wohnraum zu nutzen. Das Wegerecht erlaubt den Zugang zu einem Grundstück, um zu einem anderen zu gelangen. Beim Leitungsrecht wird einem Dritten das Recht eingeräumt, Leitungen auf oder unter dem Grundstück zu verlegen und zu betreiben.
Die Regelungen finden sich in den §§ 1090 – 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Grundstück kann so belastet werden, dass eine spezifische Person das Recht hat, es in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Wichtig dabei ist, dass die Dienstbarkeit notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen sein muss, um wirksam zu sein.
Die Rechtsinhalte von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten sind zwar identisch, doch gibt es einen signifikanten Unterschied: Bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist der Begünstigte eine spezifische Person und nicht der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks. Zudem sind diese Dienstbarkeiten im Normalfall weder vererbbar noch übertragbar.
Die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch ist essentiell für ihre Gültigkeit. Dies erfolgt nach einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten.
Beim Verkauf eines belasteten Grundstücks wird die Dienstbarkeit normalerweise auf den neuen Eigentümer übertragen. Der Käufer muss also die bestehende Dienstbarkeit akzeptieren. In manchen Fällen kann eine Einigung über die Löschung der Dienstbarkeit, oft gegen Entschädigung, erreicht werden.
Die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann erfolgen, wenn der Berechtigte darauf verzichtet oder die Gründe für die Eintragung wegfallen. Dies muss jedoch vom Eigentümer des belasteten Grundstücks beantragt und vom Berechtigten zugestimmt werden.